print

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – StromNEV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2017, 2507)


Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.

2
3Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind.
4Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.

4
5Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind.
6Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benutzungsstunden gelten.
7Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant.
8Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25